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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.02.2022

 

1. Allgemeine Grundlagen 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und spätestens ab dem Beginn der Verhandlungen über die Konditionen einer Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer. Sie sind integrierender Bestandteil von allen Handlungen und Dokumenten (z.B. Anbote, Projektvorschläge, die eine Leistung durch den Auftragnehmer an einen Auftraggeber zum Gegenstand haben.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 

1.3. Entgegenstehende AGB bzw. andere Vertragsbedingungen wie z.B. Lieferbedingungen bzw. Auftragsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt. 

1.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung durch Dritte (Werkvertragsnehmer und/oder Kooperationspartner) ganz oder teilweise erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Wenn ein vom Auftragnehmer beauftragter Subunternehmer unverschuldet an seiner Mitarbeit gehindert wird (z.B. Krankheit) ist der Auftragnehmer berechtigt alle Abgabetermine zu verschieben, bis eingleichwertiger Ersatz gefunden wird. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer auf dessen ausdrücklichen Wunsch über alle in diesem Bereich vorher durchgeführten und/oder laufenden Leistungen von dritter Seite. 

 

2. Inhalt und Umfang des Auftrags 

2.1. Ist der vollständige Auftragsinhalt bzw. der Umfang und Kosten der zu erbringenden Leistung zu Beginn der Auftragserteilung abschätzbar, übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches Anbot, das Auftragsinhalt, -umfang sowie eine Leistungsbeschreibung und Kosten der Leistung beinhaltet. 

2.2. Ist der vollständige Auftragsinhalt bzw. der Umfang der zu erbringenden Leistung zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, wird eine schriftliche Rahmenvereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen. Diese enthält die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit und umschreibt Auftragsinhalt sowie Arbeitskosten pro Zeiteinheit. Auf Basis der Rahmenvereinbarung ruft der Auftraggeber in weiterer Folge einzelne Leistungen des Auftragnehmers ab, indem sich Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich über den konkreten Umfang, den Fertigstellungstermin sowie die Kosten des einzelnen Auftrags einigen. 

2.3. Für den Auftragnehmer bindend sind nur jene rechtsrelevanten Äußerungen (z.B. Anbote, Rahmenvereinbarungen), die in schriftlicher Form (per E-Mail als PDF-Dokument, im herkömmlichen Postweg oder per Fax) übermittelt werden. Nicht bindend sind rechtsrelevante Äußerungen, wenn sie auf der ersten Seite mit dem Zusatz „Entwurf“ oder „freibleibend“ gekennzeichnet sind. 

 

3. Pflichten des Auftraggebers 

3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet an der bestmöglichen Erfüllung der geschuldeten Leistung durch (persönliche) Mitarbeit, durch Unterstützungsleistungen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen bzw. durch Beibringen notwendiger Unterlagen und Informationen mitzuwirken. 

3.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben und wirkt im erforderlichen Ausmaß, wenn notwendig auch durch Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen an, der Leistungserbringung mit. Der Auftraggeber benennt wenigstens einen zuständigen Mitarbeiter, der als Ansprechpartner für den Auftragnehmer fungiert. 

3.3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen in dem Tätigkeitsfeld des Auftragnehmers umfassend informieren. 

3.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und er über alle Vorgänge und Umständen aufgeklärt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. 

3.5. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten (insbesondere Informations-, Aufklärungs-, Organisations- und Mitwirkungspflichten) nicht oder nicht ausreichend nach, übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für etwaige Projektverzögerungen und sind die Leistungspflichten des Auftragnehmers bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten suspendiert sowie die Leistungsfristen des Auftragnehmers bis dahin unterbrochen. 

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4. Sicherung der Unabhängigkeit 

4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 

4.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. auf Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. 

 

5. Berichterstattung / Berichtspflicht 

5.1. Der Auftraggeber hat das Recht sich innerhalb der Öffnungszeiten des Auftragnehmers telefonisch oder nach Terminabsprache persönlich über den Fortschritt der Arbeit zu informieren und sich über die Arbeitsergebnisse zu informieren.
5.2. Der Auftragnehmer führt grobe Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten und Tätigkeiten, in die er dem Auftraggeber, sofern dies schriftlich vereinbart wurde, Einsicht gewährt. 

 

6. Schutz des geistigen Eigentums 

6.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verbleiben die Urheberrechte und alle Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer und Kooperationspartnern getätigten beruflichen Äußerungen und geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Evaluierungen, Umfragen, Bewertungen, Gutachten, Konzepte, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält aber das Recht alle Arbeitsergebnisse und Beratungsinhalte nicht auss- chließlich, zeitlich unbeschränkt und auf den Vertragszweck beschränkt zu nutzen. 

Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen und Werke jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers (z.B. per E-Mail oder Fax). Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. 

6.2. Für alle im Rahmen eines Angebotes beschriebenen grafischen Darstellungen wie z.B.Icons und Bildelemente erhält der Auftraggeber ausschließlich Nutzungsrecht ein Verbindung mit den im- Angebot beschriebenen Produkten. 

6.3. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 

6.4. In Hinblick darauf, dass derAuftragnehmers Urheber aller von ihm erstellten Werke ist, umfasst das Nutzungsrecht des Auftraggebers ausschließlich die im Anbot bzw. in der Rahmenvereinbarung umschriebene Nutzung für eigene Zwecke des Auftraggebers. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken, ist unzulässig. 

 

7. Honorar 

7.1. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für seine Leistungen ein Honorar, dessen Höhe sich entweder aus dem im Anbot festgelegten Leistungen und dem Stundensatz ergibt oder aus dem jeweiligen Arbeitsaufwand in Verbindung mit dem in der Rahmenvereinbarung festgelegten Stundensatz resultiert. 

7.2. Sollte absehbar sein, dass der geplante Arbeitsaufwand um mehr als 10 Prozent überschritten werden wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren, den Grund für die notwendige Mehrarbeit nennen und über dadurch entstehenden Mehrkosten das Einvernehmen mit dem Auftraggeber suchen. 

7.3. Kann Einvernehmen über Ausmaß der Mehrarbeit und Mehrkosten erzielt werden, werden die Arbeiten unverzüglich fortgesetzt. 

7.4. Stimmt der Auftraggeber einer Erhöhung nicht zu, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erhaltenen Unterlagen und erbrachten Arbeitsergebnisse binnen 10 Werktagen zurückzuerstatten und hat der Auftraggeber alle Kosten für die bisher durch den Auftragnehmer geleisteten Arbeiten gemäß der von diesem geführten Aufzeichnungen (Pkt. 5.2.) binnen 7 Werktagen einlangend auf das Konto des Auftragnehmers zu begleichen. 

7.5. Sollte absehbar sein, dass der geplante Arbeitsaufwand um mehr als 10 Prozent unterschritten werden wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und nur die tatsächlich geleistete Arbeit bzw. das daraus resultierende Entgelt in Rechnung stellen. 

7.6. Der Auftrag ist mangelfrei abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist ab Übergabe bzw. Übermittlung des jeweiligen Arbeitsergebnisses aus seiner Sicht bestehende Mängel unter genauer Angabe des konkreten Mangels schriftlich nennt. Im Zweifelsfall gilt der Auftrag als zu jenem Zeitpunkt abgeschlossen, der im jeweiligen Anbot bzw. Einzelauftrag als Termin des Abschlusses genannt wird. 

7.7. Wird die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist verhindert, kann der Auftragnehmer die Zusammenarbeit kündigen. In diesem Fall gebührt dem Auftragnehmer der Ersatz aller Kosten für bisher geleistete Arbeiten einschließlich jener Kosten, die in Hinblick auf die Auftragserteilung entstanden sind (z.B. Kosten für Erstellung des Anbots, Besprechungen). 

7.8. Dem Auftragnehmer gebührt –mangels anderer, schriftlicher Vereinbarung –eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme bei Annahme des Anbots bzw. Erteilung des Einzelauftrags. Die restli- chen 50 Prozent der Auftragssumme sind nach Auftragsabschluss zu bezahlen. 

7.9. Alle Zahlungen sind als Bruttobeträge binnen 2 Wochen ab Rechnungserhalteinlangend auf das von Auftragnehmer bekannt gegebene Konto zu überweisen. Der Auftragnehmer wirdzu diesem Zweck dem Auftraggeber rechtzeitig eine buchungsfähige Honorarnote stellen. Zahlungsverzug löst die gesetzlichen Verzugsfolgen und -zinsen aus und berechtigt den Auftragnehmer zur Einhebung einer angemessenen Mahngebühr. 

7.10. Der Honoraranspruch bleibt unberührt, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung oder andersartige Finanzierung seitens des Fördergebers bzw. Finanzierers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt bzw. gänzlich oder teilweise zurück verlangt wird. 

7.11. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. 

7.12. Alle Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Honorars im Eigentum des Auftragnehmers. 

 

8. Kündigung 

8.1. Die Zusammenarbeit kann im Einvernehmen von beiden Seiten jederzeit, ohne Angabe von Gründen, schriftlich (z.B. per E-Mail oder Fax) durch beidseitige (eingescannte) Unterschrift beendetwerden (Auflösung). Die Auflösung beseitigt alle wechselseitigen Rechte und Pflichten. 

8.2. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen folgender wichtiger Gründe möglich: 

  1. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens beim Auftragnehmer oder Auftraggeber 

  2. Liquidation des Auftragnehmers oder des Auftraggebers 

  3. Einstellung des Betriebs des Auftragnehmers oder des Auftraggebers 

  4. Nur durch den Auftragnehmer bei nachweislichem Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist 

  5. Nur durch den Auftraggeber bei nachweislichem Leistungsverzug des Auftragnehmers trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist 

  6. sonstige wichtige Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 

8.3. Eine außerordentliche Kündigung hat schriftlich (z.B. per E-Mail oder Fax) unter genauer Angabe des Kündigungsgrundes zu erfolgen und wird mit Zugang der Kündigung spätestens aber nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Absendung zur Monatsmitte bzw. zum Monatsende wirksam. 

8.4. Im Fall der außerordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller Kosten für die bis zum Kündigungszeitpunkt (entsprechend den unter Pkt. 5.2. genannten Aufzeichnungen) geleisteten Arbeiten und der Auftraggeber Anspruch auf unverzügliche Übergabe sämtlicher Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers in weiterverwertbarer Form. 

8.5. Auftragnehmer und Auftraggeber haben jeweils unabhängig voneinander das Recht die Zusammenarbeit ordentlich zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung hat schriftlich (z.B. per E-Mail oder Fax) zu erfolgen, muss keine Begründung enthalten und wird mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen nach Absendung jeweils zum Monatsletzten wirksam. Im Fall der ordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller Kosten für die bis zum Kündigungszeitpunkt (entsprechend den unter Pkt. 5.2. genannten Aufzeichnungen) geleisteten Arbeiten und der Auftraggeber Anspruch auf unverzügliche Übergabe sämtlicher Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers in weiterverwertbarer Form. 

 

9. Gewährleistung 

9.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben und erfüllt seine Pflichten mit bestem Wissen und Gewissen. 

9.2. Der Auftraggeber hat Mängel gegenüber dem Auftragnehmer binnen angemessener Frist in schriftlicher Form anzuzeigen (§ 377 UGB). Nur dann ist der Auftragnehmer zur Gewährleistung bzw. zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anspruch auf Gewährleistung des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. 

9.3. Der Auftragnehmer gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Für jene Leistungen, die auf Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. 

9.4. Leistungen des Auftragnehmers, die Aussagen zu Produkten und/oder Dienstleistungen des Auftraggebers beinhalten, werden ausschließlich im aktuellen, engen zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang in Hinblick auf den definierten Projektumfang erbracht und sind unter keinen Umständen generalisierbar. Sollte der Auftraggeber aus den Aussagen des Auftragnehmers Erkenntnisse bzw. Entscheidungen ableiten, so liegen diese Erkenntnisse bzw. Entscheidungen und alle damit zusammenhängenden (wirtschaftlichen) Folgen in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine wie auch immer geartete Gewähr für die Schlüsse, die der Auftraggeber aus den Aussagen des Auftragnehmers zieht und für die damit verbunden (wirtschaftlichen) Folgen. 

9.5. In jedem Fall hat der Auftragnehmer das Recht die bemängelte Leistung zuerst nachzubessern. 

9.6. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Gebühr bezüglich die Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen nach diversen Normen und Standards (z.B. Ö-Norm, ISO-Norm) und/oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

9.7. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. 

 

10. Haftung 

10.1. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Leistung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur wenn ihm durch den Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Fall von Körperverletzung ausgeschlossen. 

10.2. Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten, Schäden aus Datenbeschädigung, Schäden aus Datenverlust, Schäden aus frustrierten Aufwendungen, Schäden aus Geschäftsausfall, Schäden aus bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, Kosten aus Rechtsberatung sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber bzw. auch aus dem Titel derProdukthaftung gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen. 

10.3. Der Auftragnehmer haftet für Schäden den, die seine Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen nach den Regeln der Gehilfenhaftung nur insofern, als die Schäden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurden, die zur Erfüllung der Leistungspflichten unumgänglich nötig war. 

10.4. Der Auftragnehmer gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Für jene Leistungen, die auf Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. 

10.5. Leistungen des Auftragnehmers, die Aussagen zu Produkten und/oder Dienstleistungen des Auftraggebers beinhalten, werden ausschließlich im aktuellen, engen zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang in Hinblick auf den definierten Projektumfang erbracht und sind unter keinen Umständen generalisierbar. Sollte der Auftraggeber aus den Aussagen des Auftragnehmers Erkenntnisse bzw. Entscheidungen ableiten, so liegen diese Erkenntnisse bzw. Entscheidungen und alle damit zusammenhängenden (wirtschaftlichen) Folgen in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung für die Schlüsse, die der Auftraggeber aus den Aussagen des Auftragnehmers zieht und für die damit verbunden (wirtschaftlichen) Folgen. 

10.6. Die Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach mit der Gesamtauftragssumme für das betreffende Projekt begrenzt. Existiert keine Gesamtauftragssumme, ist die Haftung der Höhe nach mit der Gesamtsumme der für den Auftraggeber innerhalb von höchstens einem Jahr im Rahmen des betreffenden Projekts durch den Auftragnehmer erbrachten, verrechneten und bezahlten Entgelte begrenzt. 

10.7. Bedient sich der Auftraggeber unsicherer Kommunikationsformen wie dem Internet zum Zweck der Übermittlung kritischer Informationen(z.B. per E-Mail), übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung für daraus resultierende Schäden.

10.8. Alle Schadenersatzforderungen verjähren innerhalb von zwölf Monaten. 

10.9. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten (z.B. Kooperationspartner, Sub- auftragnehmer) durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so kann der Auf- tragnehmernach dem Gesetz bzw.den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber nach eigenem Ermessen abtreten. 

10.10. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung bezüglich die Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen nach diversen Normen und Standards (z.B. Ö-Norm, ISO-Norm) und/oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

11. Geheimhaltung 

11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen imZusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Nur der Auftraggeber kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. 

11.2. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit außenstehenden Dritten, die nicht Mitarbeiter im Sinn von Pkt. 1.4. sind, nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Er kann aber allgemeine und anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen.

11.3. Die Schweigepflicht des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt für 2 Jahre ab Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. 

11.4. Der Auftragnehmer ist befugt ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. 

11.5. Eine zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung setzt Pkt. 9 dieser AGB außer Kraft. 

11.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Auftraggeber in seinen Werbemitteln (z.B. Website) mit dessen Logo als Referenz anzuführen und über die Tatsache der Zusammenarbeit in kurzer und allgemeiner Form ohne Bezugnahme auf ein konkretes Projekt zu berichten. 

11.7. Alle Videoaufnahmen die durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erstellt wurden, dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung seitens des Auftragnehmers nicht veröffentlicht werdenund dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Projektes verwendet werden. 

 

12. Änderungen und E-Mail 

12.1. Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB in Anboten bzw. Rahmenvereinbarungen sind zulässig, bedürfen aber der Schriftlichkeit. Sie ändern nur jene Bestimmungen dieser AGB, die durch die abweichenden Bestimmungen unmittelbar berührt werden. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben in vollem Umfang aufrecht. 

12.2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Alle rechtsrelevanten Äußerungen, Angebote und Verträge die mit den Vermerk „Entwurf“ auf der ersten Seite gekennzeichnet sind, sind nicht bindend. 

12.3. Anbote und auf Rahmenvereinbarungen beruhende Einzelaufträge können auch via E-Mail und Fax rechtsverbindlich übermittelt und rechtsverbindlich angenommen werden. 

 

13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

13.1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UNCITRAL- Kaufrechtsübereinkommens sowie der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG ist ausgeschlossen. 

13.2. Erfüllungsort ist Wien, Österreich. 

13.3. Für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages, aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages wird das dem Streitwert nach zuständige Gericht in Wien, Österreich, für ausschließlich zuständig erklärt. 

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